So nutzen Sie den Rechner
Tragen Sie zuerst Ihre Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ein Jahr ein. Ins zweite Feld gehören Wahlleistungen und private Zusatzversicherungen, auch Ihr Krankentagegeld. Im dritten Feld sammeln Sie alle weiteren Versicherungen, zum Beispiel Ihre Privathaftpflicht und die Berufsunfähigkeitsversicherung.
Wählen Sie dann, ob Sie angestellt oder selbstständig sind, und geben Sie den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss sowie Ihren Grenzsteuersatz an. Oben sehen Sie den Betrag, den das Finanzamt als Sonderausgabe anerkennt. Darunter steht, welcher Teil Ihrer Beiträge ohne Steuerwirkung bleibt und wie viel Einkommensteuer Sie ungefähr sparen.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu einer Basisrente laufen über einen eigenen Höchstbetrag. Sie gehören deshalb nicht in diesen Rechner.
Diese Versicherungen zählen als Vorsorgeaufwand
Das Finanzamt teilt Ihre Versicherungsbeiträge in zwei Gruppen. Zur ersten Gruppe gehören die Basisbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, also der Teil Ihrer Krankenversicherung, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kasse entspricht, und Ihr Beitrag zur Pflegepflichtversicherung. In der PKV bescheinigt Ihr Versicherer diesen Anteil jedes Jahr. In der GKV zählt Ihr eigener Beitrag, bei Anspruch auf Krankengeld zieht das Finanzamt davon 4 % ab.
Zur zweiten Gruppe gehören die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Typisch sind diese Beiträge.
- Wahlleistungen in der PKV und private Zusatzversicherungen, etwa für Zahnersatz oder Chefarztbehandlung
- Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld
- Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung
- private Unfallversicherung und Risikolebensversicherung
- Haftpflichtversicherungen, auch die Kfz-Haftpflicht
- Ihr Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung
Sachversicherungen wie Hausrat oder Kasko schützen Ihr Eigentum und zählen deshalb nicht dazu.
So rechnet das Finanzamt Ihre Vorsorgeaufwendungen
Ihre Basisbeiträge erkennt das Finanzamt immer in voller Höhe an, egal wie hoch sie ausfallen. Vorher zieht es steuerfreie Zuschüsse ab, bei Angestellten also den Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Für alle Beiträge zusammen gilt ein Höchstbetrag. Das Finanzamt addiert Basisbeiträge und sonstige Vorsorgeaufwendungen und erkennt die Summe bis zu dieser Grenze an. Liegen Ihre Basisbeiträge allein schon über dem Höchstbetrag, bleibt es beim vollen Basisbetrag, und die sonstigen Beiträge fallen komplett heraus. So steht es in § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG.
Daraus ergibt sich eine Vergleichsrechnung. Abziehbar ist der größere von zwei Werten, entweder Ihre Basisbeiträge nach Zuschuss oder die Summe aller Beiträge, begrenzt auf den Höchstbetrag. Diesen Vergleich bildet der Rechner ab.
Angestellte haben 1.900 €, Selbstständige 2.800 € Höchstbetrag
Wie hoch Ihr Höchstbetrag ausfällt, hängt davon ab, ob jemand Ihre Krankenversicherung mitbezahlt. Bekommen Sie einen steuerfreien Zuschuss oder Beihilfe, liegt die Grenze bei 1.900 € im Jahr. Das gilt für alle Angestellten, deren Arbeitgeber sich an der Kranken- und Pflegeversicherung beteiligt, ob gesetzlich oder privat versichert. Beamte mit Beihilfe und Rentner mit Zuschuss der Rentenversicherung fallen ebenfalls darunter.
Zahlen Sie Ihre Krankenversicherung komplett selbst, wie die meisten Selbstständigen, steigt die Grenze auf 2.800 € im Jahr. Das gilt auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die keinen steuerfreien Zuschuss bekommen.
Beide Beträge gelten im Jahr 2026 und im Jahr 2027 unverändert. Der Gesetzgeber hat sie seit dem Jahr 2010 nicht mehr angepasst, obwohl die Beiträge seitdem deutlich gestiegen sind.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind Versicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, die über die Basisabsicherung in Kranken- und Pflegeversicherung hinausgehen. Sie mindern Ihre Steuer nur, solange Ihre Basisbeiträge den Höchstbetrag von 1.900 € oder 2.800 € im Jahr noch nicht ausschöpfen.
Über dem Höchstbetrag zählen nur noch Ihre Basisbeiträge
Für privat versicherte Geschäftsführer hat diese Regel eine klare Folge. Ein PKV-Tarif mit gutem Leistungsniveau kostet so viel, dass der Basisanteil nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses meist schon über 1.900 € im Jahr liegt. Ihre Haftpflicht oder Ihre BU-Versicherung bringen Ihnen dann steuerlich nichts mehr, auch wenn Sie die Beiträge sorgfältig in die Anlage Vorsorgeaufwand eintragen.
Anders sieht es aus, wenn Ihre Basisbeiträge niedrig sind, zum Beispiel weil Sie in der GKV beitragsfrei familienversichert sind. Dann füllen die sonstigen Beiträge den Höchstbetrag auf. Die Grafik zeigt an einer Beispielrechnung, wie schnell dieser Spielraum schrumpft, sobald Ihre Basisbeiträge steigen.
Steuerwirkung von 1.500 € sonstigen Beiträgen
Abziehbarer Teil je nach Ihren Basisbeiträgen im Jahr, Beispielrechnung für Angestellte
Beispielrechnung nach § 10 Abs. 4 EStG für Angestellte mit Höchstbetrag 1.900 € und sonstigen Vorsorgeaufwendungen von 1.500 € im Jahr. Die Säulen zeigen, welcher Teil davon abziehbar bleibt, wenn Ihre Basisbeiträge nach Zuschuss bei 0 € bis 2.000 € im Jahr liegen. Eigene Berechnung.

Arbeitgeberzuschuss senkt Ihre abziehbaren Basisbeiträge
Den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nach § 3 Nr. 62 EStG zieht das Finanzamt komplett von Ihren Basisbeiträgen ab. Das gilt selbst dann, wenn Ihr Arbeitgeber rechnerisch auch Ihre Wahlleistungen mitbezuschusst, denn § 10 Abs. 2 EStG ordnet steuerfreie Zuschüsse insgesamt der Basisabsicherung zu.
Nehmen wir an, Sie zahlen für Ihre PKV im Jahr 10.800 €, davon 9.600 € für die Basisabsicherung, und Ihr Arbeitgeber gibt 5.400 € dazu. Abziehbar sind dann 4.200 €. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % sparen Sie rund 1.764 € Einkommensteuer. Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung über 1.800 € im Jahr ändert an diesem Ergebnis nichts.
Als Pflichtmitglied der GKV tragen Sie im Feld für den Zuschuss 0 € ein. Bei Ihnen zählt ohnehin nur Ihr eigener Arbeitnehmeranteil, den Anteil Ihres Arbeitgebers setzen Sie nicht an.

„Bei privat versicherten Geschäftsführern liegt der Basisbeitrag meist schon über dem Höchstbetrag, die Haftpflicht in der Steuererklärung ändert dann am Ergebnis keinen Cent.“
Für den Basisanteil Ihres PKV-Tarifs nutzen Sie den PKV-Steuervorteil-Rechner
Dieser Rechner beantwortet die Frage, wie viel von allen Ihren Versicherungsbeiträgen zusammen steuerlich wirkt. Wollen Sie wissen, welcher Anteil Ihres PKV-Beitrags als Basisabsicherung zählt und was Ihnen das netto bringt, nehmen Sie den PKV-Steuervorteil-Rechner. Beide Werkzeuge ergänzen sich. Dort ermitteln Sie Ihren Basisbeitrag, hier sehen Sie, ob daneben noch Platz für Haftpflicht und BU bleibt.
Tragen Sie Ihre sonstigen Versicherungen trotzdem ein, das kostet Sie ein paar Minuten. Wählen Sie Ihren PKV-Tarif aber nie nach dem Steuereffekt aus. Entscheidend bleibt, was der Tarif im Ernstfall leistet, und das prüfe ich gern gemeinsam mit Ihnen.
Einen Hebel gibt es trotzdem. Mit einer Beitragsvorauszahlung ziehen Sie Basisbeiträge in ein Jahr vor. In den Folgejahren sinken Ihre gezahlten Basisbeiträge, und dann bleibt Raum für Ihre sonstigen Versicherungen.
Fragen und Antworten zum Vorsorgeaufwand
Sachversicherungen schützen Ihr Eigentum und zählen deshalb nicht dazu, etwa Hausrat oder Kasko. Auch eine private Rechtsschutzversicherung setzen Sie hier nicht ab. Ist eine Versicherung beruflich veranlasst, kann sie als Werbungskosten oder Betriebsausgabe zählen.
Ja. Tragen Sie die Basisbeiträge Ihrer Kinder wirtschaftlich und bekommen Sie für sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, zählen diese Beiträge wie Ihre eigenen Basisbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Sie sind voll abziehbar. Addieren Sie sie im Rechner zu Ihren Basisbeiträgen.
Ja. Jeder Partner hat seinen eigenen Höchstbetrag, und das Finanzamt addiert beide. Ist ein Partner angestellt und der andere selbstständig, liegt die gemeinsame Grenze bei 4.700 € im Jahr. Der Rechner bildet eine Person ab, für Paare ist er deshalb nur eine Annäherung.
Dafür gibt es die Anlage Vorsorgeaufwand. Ihre Kranken- und Pflegeversicherung übermittelt die Beiträge in der Regel elektronisch an das Finanzamt, die steuerfreien Zuschüsse meldet Ihr Arbeitgeber über die Lohnsteuerbescheinigung. Haftpflicht und BU tragen Sie selbst ein. Prüfen Sie die vorausgefüllten Werte trotzdem, vor allem nach einem Tarifwechsel.
Nein. Die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG galt nur bis einschließlich 2019, der Vorwegabzug war bis dahin auf 300 € geschrumpft. Seit dem Jahr 2020 rechnet das Finanzamt nur noch nach heutigem Recht. Es bleibt der Vergleich aus § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG. Liegen Ihre Basisbeiträge über dem Höchstbetrag, zählen sie voll, und die sonstigen Beiträge fallen weg.
