So nutzen Sie den Rechner
Tragen Sie Ihren PKV-Beitrag für ein ganzes Jahr ein, also Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich Krankentagegeld. Danach geben Sie an, welcher Anteil davon auf die Basisabsicherung entfällt. Als Angestellter ergänzen Sie den PKV-Zuschuss, den Ihr Arbeitgeber Ihnen im Jahr zahlt. Mit Ihrem Grenzsteuersatz und dem Schalter für Soli und Kirchensteuer steht Ihre Steuerersparnis sofort oben im Ergebnis.
Darunter sehen Sie, welcher Teil Ihres Beitrags voll abziehbar ist und ob für Wahlleistungen noch Platz im Höchstbetrag bleibt. Die Balken zeigen, was Sie nach Zuschuss und Steuer selbst tragen. Das Ergebnis ist eine Orientierung nach den Regeln, die im Jahr 2026 und im Jahr 2027 gelten. Ihren Steuerbescheid ersetzt es nicht.
So viel von Ihrem PKV-Beitrag ist steuerlich abziehbar
Seit dem Jahr 2010 setzen Sie Beiträge zur Basisabsicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in voller Höhe als Sonderausgaben ab. Gemeint ist der Teil Ihres Tarifs, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, dazu Ihr kompletter Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung. Für diesen Teil gibt es keine Obergrenze.
Herausgerechnet werden Leistungen, die über die gesetzliche Kasse hinausgehen, etwa Chefarzt und Einbettzimmer im Krankenhaus. Dasselbe gilt für höhere Leistungen beim Zahnersatz. Das Krankentagegeld zählt ebenfalls nicht zur Basis, weil es Ihren Verdienstausfall ersetzt. Den Basisanteil ermittelt Ihr Versicherer, meldet ihn elektronisch an das Finanzamt und schickt Ihnen jedes Jahr eine Bescheinigung. Weist ein Tarif die Bausteine nicht getrennt aus, gelten gesetzliche Pauschalabschläge nach der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung.
In meinen Beratungen erlebe ich oft, dass Geschäftsführer den Steuereffekt der PKV überschätzen, weil sie den ganzen Beitrag im Kopf haben. Rechnen Sie lieber mit dem Basisanteil, dann passt die Erstattung später zu Ihrer Erwartung.
Die Basisabsicherung ist der Teil Ihres PKV-Beitrags, der Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung abdeckt, plus der volle Beitrag zur Pflegepflichtversicherung. Nur dieser Teil ist ohne Obergrenze als Sonderausgabe abziehbar. Wahlleistungen und Krankentagegeld zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Ihr PKV-Zuschuss mindert Ihre abziehbaren PKV-Beiträge in voller Höhe
Als angestellter Geschäftsführer bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur PKV. Er beträgt höchstens die Hälfte Ihres Beitrags, im Jahr 2027 maximal 557,81 € im Monat zur Kranken- und 114,75 € zur Pflegeversicherung. Weil dieses Geld steuerfrei fließt, dürfen Sie es kein zweites Mal absetzen. Die Finanzverwaltung zieht den Zuschuss deshalb komplett vom Basisbeitrag ab, auch wenn Sie Wahlleistungen versichert haben.
Abziehbar ist für Sie also nur der Basisbeitrag, den Sie aus eigener Tasche tragen. Bei 10.800 € Jahresbeitrag, 80 % Basisanteil und 5.400 € Zuschuss bleiben 3.240 € als Sonderausgabe übrig. Selbstständige und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer zahlen ihren Beitrag allein und setzen den kompletten Basisanteil ab. Zahlt Ihre GmbH Ihnen als beherrschendem Gesellschafter trotzdem einen Zuschuss, versteuern Sie ihn als Arbeitslohn, und Ihr Abzug bleibt in voller Höhe erhalten.
Höchstbeträge von 1.900 € und 2.800 € füllt meist schon Ihr Basisbeitrag
Für alle übrigen Vorsorgeaufwendungen setzt § 10 Abs. 4 EStG eine Obergrenze. Dazu gehören die Anteile Ihres PKV-Beitrags für Wahlleistungen und Krankentagegeld. Auch Versicherungen wie Haftpflicht oder Berufsunfähigkeit fallen darunter. Der Höchstbetrag liegt bei 1.900 € im Jahr, wenn Sie einen steuerfreien PKV-Zuschuss bekommen, und bei 2.800 €, wenn Sie Ihre Krankenversicherung allein bezahlen. Diese Werte gelten im Jahr 2026 und im Jahr 2027 unverändert.
Ihr Basisbeitrag wird auf diesen Höchstbetrag angerechnet. Liegt er schon darüber, setzt das Finanzamt ihn trotzdem voll an, der Rahmen für Wahlleistungen und andere Versicherungen ist dann aber erschöpft. Bei den meisten privat versicherten Geschäftsführern sieht die Rechnung so aus. Ein Basisbeitrag von 3.240 € nach Zuschuss liegt klar über 1.900 €, die Wahlleistungen wirken steuerlich also nicht mehr.
Platz bleibt vor allem bei Selbstständigen mit niedrigem Beitrag oder bei Angestellten, deren Zuschuss einen großen Teil der Basis abdeckt. Den freien Betrag füllt der Rechner zuerst mit Ihren Wahlleistungen und Ihrem Krankentagegeld. Wählen Sie Wahlleistungen deshalb nach ihrem Nutzen im Krankenhaus, steuerlich bringen sie Ihnen in den meisten Fällen nichts.

„Steuerlich zählt nur Ihr Basisanteil, im Krankenhaus zählt Ihr ganzer Tarif, deshalb gehört die Leistung bei der Tarifwahl an die erste Stelle.“
Ihr Grenzsteuersatz bestimmt, wie viel Sie zurückbekommen
Ein abgezogener Euro spart Ihnen so viel Steuer, wie Ihr Grenzsteuersatz beträgt, also der Satz auf den letzten verdienten Euro. Ihr Durchschnittssatz liegt deutlich darunter und taugt für diese Rechnung nicht. Als Single erreichen Sie im Jahr 2026 ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen den Spitzensteuersatz von 42 %. Für das Jahr 2027 sieht der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes diese Grenze bei 70.601 € vor. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge.
Dazu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die beide an der Einkommensteuer hängen. Den Soli zahlen Sie als Single ab rund 75.000 € zu versteuerndem Einkommen, in voller Höhe von 5,5 % ab rund 117.000 €. Bei 42 % und vollem Soli spart jeder abgezogene Euro gut 44 Cent. Die Kirchensteuer ist selbst eine Sonderausgabe, deshalb rechnet der Rechner ihren Effekt leicht gedämpft ein.
Ab dem Jahr 2027 soll der Satz von 45 % laut Regierungsentwurf schon ab 250.000 € greifen, ab 280.000 € kommt ein neuer Satz von 47 % hinzu. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet, die Zahlen können sich im Verfahren noch ändern.
Grenzsteuersatz nach Einkommen im Jahr 2027
Steuersatz auf den letzten Euro, Single, zu versteuerndes Einkommen in €
Eigene Berechnung nach § 32a EStG in der Fassung des Regierungsentwurfs zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026, noch nicht verabschiedet), ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Zum Vergleich greifen im Jahr 2026 nach geltendem Recht 42 % ab 69.879 € und 45 % ab 277.826 €.

So holen Sie Ihren Steuervorteil vollständig ab
Prüfen Sie jedes Jahr die Bescheinigung Ihres Versicherers. Die Daten gehen zwar elektronisch an das Finanzamt, Fehler nach einem Tarifwechsel fallen aber nur auf, wenn Sie selbst hinschauen. Eine Beitragsrückerstattung mindert Ihre abziehbaren Basisbeiträge im Jahr der Auszahlung, das sollten Sie beim Blick auf Selbstbehalt und Rückerstattung mitrechnen.
Als Selbstständiger oder Gesellschafter-Geschäftsführer haben Sie eine zusätzliche Möglichkeit. Sie dürfen Basisbeiträge für bis zu drei Jahre im Voraus zahlen und im Zahlungsjahr absetzen. Das lohnt sich vor allem in einem Jahr mit ungewöhnlich hohem Einkommen. Was dabei für Sie herauskommt, sehen Sie im Rechner Beitragsvorauszahlung als Steuerhebel.
Welche Bausteine Ihr Tarif braucht und wie sie sich steuerlich auswirken, kläre ich gern mit Ihnen im Erstgespräch. Den Steuervorteil nehme ich dabei mit, die Leistung im Ernstfall hat bei der Tarifwahl aber Vorrang.
Fragen und Antworten zum PKV-Steuervorteil
Ja. Tragen Sie die Beiträge für ein Kind, für das Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bekommen, setzen Sie den Basisanteil bei sich als Sonderausgabe ab. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG auch dann, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. In Ihrer Steuererklärung geben Sie dafür die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes an.
Ja. Bei Zusammenveranlagung addieren sich die Höchstbeträge beider Ehegatten, jeder bringt seine 1.900 € oder 2.800 € mit. Die Basisbeiträge beider Partner bleiben ohnehin voll abziehbar. Der Rechner zeigt die Werte für eine Person.
Ja, soweit Ihr Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist. Nach § 3 Nr. 62 EStG gilt das bis zur Hälfte Ihres Beitrags und bis zum Höchstzuschuss, im Jahr 2027 sind das 557,81 € zur Kranken- und 114,75 € zur Pflegeversicherung im Monat. Im Gegenzug mindert der Zuschuss Ihre abziehbaren Basisbeiträge.
Der steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers geht vom abziehbaren Basisbeitrag ab. Dafür trägt der Angestellte aber auch nur rund die Hälfte seines Beitrags selbst. Unterm Strich steht er meist besser da, denn ein steuerfreier Zuschuss bringt mehr Geld als ein Steuerabzug in gleicher Höhe.
Als Sonderausgabe nicht, das hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2016 entschieden (X R 43/14). Selbst getragene Krankheitskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und wirken erst oberhalb der zumutbaren Belastung, die von Einkommen und Familienstand abhängt. Bei Geschäftsführern mit gutem Einkommen bleibt davon meist wenig übrig.
