So nutzen Sie den Rechner
Tragen Sie Ihren monatlichen Beitrag zur privaten Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung ein, wählen Sie Ihren Status und geben Sie an, ob Sie in Sachsen arbeiten. Das Ergebnis rechnet sich sofort mit. Oben sehen Sie den gesamten Arbeitgeberzuschuss, darunter die Aufteilung auf Kranken- und Pflegeversicherung sowie Ihren Eigenanteil.
Die Werte sind Orientierungswerte auf Basis der Rechengrößen 2027 und ersetzen keine individuelle Beratung.
So berechnet sich Ihr Arbeitgeberzuschuss
Als Angestellter haben Sie Anspruch auf einen Zuschuss Ihres Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung. Grundlage ist § 257 SGB V. Ihr Arbeitgeber übernimmt die Hälfte Ihres Beitrags, allerdings nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstzuschuss.
Liegt Ihr halber Beitrag unter dem Höchstzuschuss, zahlt der Arbeitgeber die volle Hälfte. Darüber greift die Deckelung, und der Arbeitgeber zahlt nur den Höchstbetrag.
Höchstzuschuss im Jahr 2027
Der Höchstzuschuss orientiert sich an der gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgeblich ist die Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 Euro im Monat, der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent und der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent.
Daraus ergibt sich für 2027 ein Höchstzuschuss von 557,81 Euro zur Krankenversicherung und 114,75 Euro zur Pflegeversicherung pro Monat. Mehr Beitrag bezuschusst Ihr Arbeitgeber nicht, egal wie hoch Ihr PKV-Tarif ist.
Der Höchstzuschuss ist der gesetzlich gedeckelte Maximalbetrag, den Ihr Arbeitgeber zu Ihrer privaten Krankenversicherung beisteuert. Er orientiert sich an der gesetzlichen Krankenversicherung und steigt jedes Jahr mit der Beitragsbemessungsgrenze.
Höchstzuschuss zur Krankenversicherung
Maximaler Arbeitgeberanteil pro Monat, Entwicklung 2023 bis 2027
Berechnet aus dem halben allgemeinen Beitragssatz plus dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag der GKV, bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Jahres. Im Jahr 2027 sind das 8,75 % von 6.375 € (Rechengrößen 2027 nach Kabinettsbeschluss, Zusatzbeitrag 2,9 % angenommen). Eigene Berechnung nach den amtlichen Rechengrößen.

Sonderregel für Beschäftigte in Sachsen
In Sachsen gilt bei der Pflegeversicherung eine Sonderregelung. Hier tragen Arbeitnehmer einen höheren Anteil, der Arbeitgeberzuschuss zur Pflege fällt deshalb niedriger aus und liegt im Jahr 2027 bei rund 82,88 Euro, im übrigen Bundesgebiet bei 114,75 Euro.
Beim Krankenversicherungsbeitrag ändert sich nichts. Entscheidend ist der Ort, an dem Sie beschäftigt sind. Stellen Sie den Schalter im Rechner auf Ja, wenn Sie in Sachsen arbeiten.

„Den Arbeitgeberzuschuss lassen viele liegen, weil sie ihn nie aktiv einfordern. Dabei ist das bares Geld, jeden einzelnen Monat.“
So sichern Sie sich den vollen Zuschuss
Den vollen Arbeitgeberzuschuss schöpfen Sie dann aus, wenn Ihr Beitrag mindestens dem doppelten Höchstzuschuss entspricht. Bei einem Hochleistungstarif ist das meist der Fall. Wichtig ist, dass Sie den Zuschuss aktiv bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen und Ihre Versicherungsbescheinigung vorlegen.
Ob Ihr Tarif und Ihr Zuschuss gut zusammenpassen, prüfe ich gern gemeinsam mit Ihnen. Mehr über meine Arbeitsweise lesen Sie auf meiner Über-mich-Seite, alle weiteren Rechenwerkzeuge finden Sie in der Rechner-Übersicht.
Fragen und Antworten zum Arbeitgeberzuschuss
Ja, aber nur bis zum Höchstzuschuss. Liegt Ihr halber Beitrag darunter, bekommen Sie die volle Hälfte. Liegt er darüber, zahlt der Arbeitgeber den gedeckelten Höchstbetrag, 2027 sind das 557,81 Euro zur Kranken- und 114,75 Euro zur Pflegeversicherung.
Nein. Ohne Anstellung gibt es keinen Arbeitgeberzuschuss, Sie tragen Ihren PKV-Beitrag vollständig selbst. Ein Teil davon lässt sich allerdings steuerlich geltend machen.
Ja. Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung ist steuerfrei und beitragsfrei, solange er den gesetzlichen Höchstbetrag nicht übersteigt.
In Sachsen tragen Arbeitnehmer bei der Pflegeversicherung einen höheren Eigenanteil. Dadurch fällt der Arbeitgeberzuschuss zur Pflege geringer aus. Der Krankenversicherungsanteil bleibt unverändert.
Der Arbeitgeberzuschuss bezieht sich auf Ihre eigene Versicherung sowie die Ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, bleibt insgesamt aber auf den Höchstbetrag gedeckelt. Die konkrete Aufteilung klären wir im Gespräch.
