So nutzen Sie den Rechner
Geben Sie Ihr Bruttomonatsgehalt ein und dazu die Sonderzahlungen, die Sie jedes Jahr sicher bekommen, etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld. Wählen Sie dann das Jahr und sagen Sie dem Rechner, ob Sie bereits privat versichert sind. Oben sehen Sie, wie weit Sie über oder unter der Grenze liegen. Darunter stehen Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt und die Grenze, die für Sie gilt. Die letzte Zeile zeigt, welches Monatsgehalt Sie bei Ihren Sonderzahlungen überschreiten müssen.
Im Erstgespräch höre ich am häufigsten die Frage „Reicht mein Gehalt für die PKV?“ Der Rechner gibt Ihnen darauf eine erste Antwort. Verbindlich beurteilt Ihr Arbeitgeber den Status, im Zweifel entscheidet die Krankenkasse. Deshalb prüfe ich die Zahlen mit Ihnen, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.
Was zählt zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt?
Für den Wechsel zählt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt, also das, was Sie in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich sicher verdienen. Ihr Arbeitgeber nimmt dafür das Bruttomonatsgehalt mal zwölf und rechnet Einmalzahlungen hinzu, die vertraglich zugesagt sind oder aus betrieblicher Übung jedes Jahr fließen. Typisch sind Weihnachts- und Urlaubsgeld, ein 13. Monatsgehalt zählt ebenfalls mit.
- Mit zählen auch pauschal bezahlte Überstunden und regelmäßige Tantiemen, deren Höhe der Arbeitgeber schätzt.
- Nicht mit zählen dagegen schwankende Überstundenvergütung, Gewinnbeteiligungen ohne festen Betrag und Familienzuschläge (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Bei jährlichen Boni wird es heikel. Das Bundessozialgericht rechnet sie mit, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jedes Jahr gezahlt werden, der GKV-Spitzenverband sieht das enger. In meinen Beratungen plane ich deshalb nur mit Geld, das im Vertrag steht. Wer knapp über der Grenze liegt und dafür einen unsicheren Bonus braucht, landet sonst schnell wieder in der Pflichtversicherung.
Drei Gehaltsgrenzen gelten im Jahr 2027
Bisher gab es zwei Grenzen. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom Juli 2026 hebt der Gesetzgeber die allgemeine Versicherungspflichtgrenze zum 1. Januar 2027 zusätzlich zur üblichen Lohnanpassung um 3.600 € an. Wer schon privat versichert ist, behält eine niedrigere Grenze. Das Bundeskabinett hat die Werte am 7. Oktober 2026 beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen.
- 84.150 € im Jahr (7.012,50 € im Monat) beträgt die allgemeine Grenze nach § 6 Abs. 6 SGB V, im Jahr 2026 waren es 77.400 €.
- 80.550 € im Jahr (6.712,50 € im Monat) gelten nach dem neuen § 6 Abs. 8 SGB V, wenn Sie am 31.12.2026 wegen Ihres Gehalts versicherungsfrei und privat krankenvollversichert sind.
- 72.900 € im Jahr (6.075 € im Monat) gelten nach § 6 Abs. 7 SGB V, wenn Sie schon am 31.12.2002 versicherungsfrei und privat versichert waren, im Jahr 2026 lag sie bei 69.750 €.
Als angestellter Geschäftsführer brauchen Sie deshalb mehr als 84.150 €, wenn Sie im Jahr 2027 neu in die PKV wollen. Die Beitragsbemessungsgrenze von 76.500 € hat damit nichts zu tun, sie deckelt nur den Beitrag in der GKV.
Die Versicherungspflichtgrenze, im Gesetz Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, ist die Gehaltsgrenze für den Wechsel in die PKV. Liegt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt als Angestellter darüber, sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und dürfen sich privat versichern. Die Bundesregierung passt sie jedes Jahr an die Lohnentwicklung an.
Versicherungspflichtgrenze seit 2023
Allgemeine Grenze in Euro pro Jahr, Entwicklung 2023 bis 2027
Laut Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnungen der Jahre 2023 bis 2026 (§ 6 Abs. 6 SGB V). Wert für 2027 nach Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Bundesrat-Drucksache 576/26), darin enthalten die Sonderanhebung um 3.600 €.

Versicherungspflicht endet erst mit Ablauf des Jahres
Bekommen Sie im laufenden Jahr eine Gehaltserhöhung über die Grenze, dürfen Sie noch nicht sofort wechseln. Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie die Grenze überschreiten. Das gilt nur, wenn Ihr Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt.
Für einen Wechsel zum 1. Januar 2027 brauchen Sie deshalb mehr als 84.150 € regelmäßiges Entgelt, obwohl im Jahr 2026 noch 77.400 € gelten. Anders sieht es bei einem neuen Arbeitsvertrag aus. Liegt die Prognose schon zum Start über der aktuellen Grenze, sind Sie vom ersten Arbeitstag an versicherungsfrei.
Ihre Krankenkasse führt Sie nach dem Ende der Pflicht automatisch als freiwilliges Mitglied weiter. Wollen Sie in die PKV, erklären Sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse Ihren Austritt und weisen Ihren neuen Versicherungsschutz nach (§ 188 Abs. 4 SGB V). Bereiten Sie den Antrag bei der PKV vorher mit einer anonymen Risikovoranfrage vor, dann erleben Sie bei den Gesundheitsfragen keine bösen Überraschungen.

„Knapp über der Grenze zu wechseln bringt Ihnen wenig, wenn Sie zwei Jahre später wieder darunter rutschen und zurück in die GKV müssen.“
Rückkehr in die GKV ist ab 55 meist versperrt
Rutscht Ihr Gehalt dauerhaft unter die Grenze, werden Sie sofort wieder versicherungspflichtig. Vor dem 55. Geburtstag führt Sie das zurück in die GKV, es sei denn, Sie können sich befreien lassen. Das geht innerhalb von drei Monaten, wenn Sie nur durch die reguläre jährliche Anhebung der Grenze darunter fallen oder Ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger senken und zuvor fünf Jahre versicherungsfrei waren (§ 8 SGB V). Für die Sonderanhebung im Jahr 2027 hat der Gesetzgeber dieses Befreiungsrecht ausgeschlossen, Privatversicherte schützt dort der Bestandsschutz.
Ab 55 gilt eine strengere Regel. Nach § 6 Abs. 3a SGB V bleiben Sie versicherungsfrei, wenn Sie in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei oder hauptberuflich selbstständig waren. Eine Befreiung zählt dabei mit. Wer mit Mitte 50 privat versichert ist, bleibt es deshalb in aller Regel auch im Alter.
Die PKV ist deshalb eine Planungsentscheidung für Jahrzehnte. Den Beitrag im Ruhestand sollten Sie von Anfang an mitdenken, zum Beispiel mit dem Rechner für den PKV-Beitrag im Alter.
Gesellschafter-Geschäftsführer brauchen die Grenze oft gar nicht
Die Versicherungspflichtgrenze betrifft nur Angestellte. Halten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens die Hälfte des Stammkapitals oder eine umfassende Sperrminorität, gelten Sie in aller Regel als selbstständig und dürfen sich ohne Gehaltsgrenze privat versichern. Ob das auf Sie zutrifft, klärt das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, das die Krankenkasse automatisch anstößt, sobald ein geschäftsführender Gesellschafter als Beschäftigter angemeldet wird.
Liegen Sie als Fremdgeschäftsführer knapp unter der Grenze, schauen Sie zuerst in Ihren Vertrag. Ein fest zugesagtes 13. Gehalt zählt mit, ein freiwilliger Bonus meist nicht. Ob sich der Wechsel für Sie finanziell rechnet, zeigt der Beitragsvergleich zwischen GKV und PKV. Wenn die GKV für Sie besser passt, sage ich Ihnen das offen.
Fragen und Antworten zur Versicherungspflichtgrenze
Nein, die Grenze betrifft nur Arbeitnehmer. Hauptberuflich Selbstständige sind in der GKV nicht pflichtversichert und können sich ohne Gehaltsgrenze privat versichern. Beamte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei und ergänzen ihre Beihilfe meist über die PKV.
Ja, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt laut Prognose schon zum Start über der Grenze des laufenden Jahres liegt. Dann sind Sie vom ersten Arbeitstag an versicherungsfrei, das Warten bis zum Jahresende entfällt. Im Jahr 2027 brauchen Sie dafür mehr als 84.150 €, sofern Sie keinen Bestandsschutz haben.
Nein, die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen die GKV Beiträge berechnet, im Jahr 2027 sind das 76.500 € im Jahr oder 6.375 € im Monat. Über den Wechsel in die PKV entscheidet allein die Versicherungspflichtgrenze. Neu ist, dass ab 2027 auch die besondere Grenze für langjährig Privatversicherte von 72.900 € von der Beitragsbemessungsgrenze abweicht.
Ja, Ihr Arbeitgeber prüft zu jedem Jahreswechsel und bei jeder Gehaltsänderung, ob Ihr regelmäßiges Entgelt noch über der Grenze liegt. Ein kurzes Absinken von höchstens drei Monaten, etwa durch Kurzarbeit, hat keine Folgen. Sinkt Ihr Entgelt dauerhaft darunter, werden Sie vor dem 55. Geburtstag wieder versicherungspflichtig.
Nein, solange Ihr Arbeitsverhältnis nur unterbrochen ist. Eine Pause wegen Krankheit oder Elternzeit ändert Ihren Status nicht. Anders liegt es, wenn Sie in der Elternzeit in Teilzeit arbeiten und dadurch unter die Grenze fallen. Dann tritt Versicherungspflicht ein, von der Sie sich auf Antrag befreien lassen können (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
