So nutzen Sie den Rechner
Tragen Sie ein, wie viele Kinder Sie privat versichern möchten und welchen Monatsbeitrag Ihr Angebot je Kind nennt. Vorbelegt sind 150 Euro als Beispiel. Damit der Rechner den Arbeitgeberzuschuss richtig verteilt, braucht er zusätzlich Ihren eigenen PKV-Beitrag ohne Pflegeversicherung. Wählen Sie dann, ob Sie angestellt oder selbstständig sind und wer mehr verdient, wenn der andere Elternteil gesetzlich versichert ist.
Oben sehen Sie Ihre Mehrkosten im Monat. Darunter zeigt der Rechner, wie viel Zuschuss Ihr Arbeitgeber für die Kinder gibt und ob Ihre Kinder in der GKV beitragsfrei mitversichert sein könnten. Die Werte sind Orientierungswerte und ersetzen keine Beratung.
Ihr Arbeitgeber zahlt auch für Ihre Kinder die Hälfte
Als Angestellter bekommen Sie den Zuschuss nach § 257 SGB V für sich und für Angehörige, die familienversichert wären, wenn Sie selbst gesetzlich pflichtversichert wären. Dazu gehören in aller Regel Ihre Kinder. Ihr Arbeitgeber zahlt die Hälfte der Beiträge, allerdings nur bis zum Höchstzuschuss, und der gilt für Sie und Ihre Kinder zusammen. Im Jahr 2027 sind das 557,81 Euro im Monat, im Jahr 2026 sind es 508,59 Euro.
Haben Sie selbst einen teuren Tarif, ist ein Großteil des Höchstzuschusses schon verbraucht. Bei einem eigenen Beitrag von 820 Euro deckt die Hälfte 410 Euro ab, für Ihre Kinder bleiben im Jahr 2027 dann noch 147,81 Euro Zuschuss übrig. Zur Pflegeversicherung fällt für Kinder nichts an, weil sie in der privaten Pflegepflichtversicherung beitragsfrei mitversichert sind (§ 110 SGB XI).
Beitragsfreie Familienversicherung hängt am Einkommen der Eltern
Ist der andere Elternteil gesetzlich versichert, können Ihre Kinder grundsätzlich über ihn beitragsfrei familienversichert sein. Für Verheiratete gibt es eine Ausnahme in § 10 Abs. 3 SGB V. Die Familienversicherung entfällt, wenn der privat versicherte Elternteil mehr verdient als der gesetzlich versicherte und sein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Im Jahr 2027 sind das 84.150 Euro im Jahr, im Jahr 2026 sind es 77.400 Euro. Für unverheiratete Eltern gilt diese Ausnahme nicht.
Greift der Ausschluss, versichern Sie Ihre Kinder privat. Alternativ können Ihre Kinder freiwillig gesetzlich versichert werden, wenn der gesetzlich versicherte Elternteil die nötige Vorversicherungszeit erfüllt (§ 9 SGB V). Dann zahlen sie einen eigenen Beitrag, und der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt angezeigt werden. Welcher Weg günstiger ist, rechne ich mit Ihnen im Einzelfall durch.
Verdient der gesetzlich versicherte Elternteil mehr, sind Ihre Kinder dort kraft Gesetzes familienversichert. Versichern Sie sie trotzdem privat, zahlt Ihr Arbeitgeber dafür nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nichts dazu, und Sie tragen den vollen Beitrag.
Die Familienversicherung der GKV versichert Kinder eines gesetzlich versicherten Elternteils ohne eigenen Beitrag (§ 10 SGB V). Sie gilt grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag, für Kinder in Schule oder Ausbildung bis zum 25. Geburtstag, solange das eigene Einkommen des Kindes unter der gesetzlichen Grenze bleibt.
Mehrere Kinder schöpfen den Höchstzuschuss schnell aus
Die Beispielrechnung unten zeigt, wie schnell die Deckelung greift. Angenommen sind ein eigener PKV-Beitrag von 820 Euro und 150 Euro je Kind im Jahr 2027. Für das erste Kind zahlt Ihr Arbeitgeber noch die Hälfte, Sie tragen 75 Euro. Beim zweiten Kind stößt der Zuschuss an den Höchstbetrag, und ab dem dritten Kind kostet Sie jedes weitere Kind den vollen Beitrag.
Als Selbstständiger tragen Sie die Kinderbeiträge von Anfang an allein. Einen Teil holen Sie über die Steuer zurück, den Effekt rechnet der PKV-Steuervorteil-Rechner für Sie aus.
Mehrkosten nach Kinderzahl
Beispielrechnung, Ihr Anteil pro Monat im Jahr 2027
Beispielrechnung mit angenommenen Werten, keine Tarifbeiträge. Angestellt, eigener PKV-Beitrag 820 € ohne Pflege, 150 € je Kind, Höchstzuschuss 557,81 € (Rechengrößen 2027 nach Kabinettsbeschluss), beitragsfreie Familienversicherung ausgeschlossen. Eigene Berechnung nach § 257 SGB V.

Neugeborene kommen ohne Gesundheitsprüfung in Ihren Tarif
Ist ein Elternteil am Tag der Geburt privat versichert, können Sie Ihr Kind ohne Gesundheitsfragen bei diesem Versicherer mitversichern. Das regelt § 198 VVG. Melden Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt an, dann gilt der Schutz rückwirkend ab dem Tag der Geburt, ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten. Der Schutz des Kindes darf dabei nicht umfassender sein als Ihr eigener, und der Versicherer darf verlangen, dass Ihr Vertrag schon bis zu drei Monate besteht.
Diese Frist sollten Sie sich notieren. Wer später kommt, muss für das Kind einen normalen Antrag mit Gesundheitsprüfung stellen. Mit dem Wechsel in den Erwachsenentarif steigt der Beitrag, und spätestens ab dem Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag kommt der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent für die Alterungsrückstellung dazu (§ 149 VAG).

„Viele Eltern rechnen im Erstgespräch mit dem halben Kinderbeitrag und merken dann, dass ihr eigener Tarif den Höchstzuschuss schon fast aufbraucht.“
Planen Sie Kinderbeiträge bis zum Ende der Ausbildung ein
Rechnen Sie die Kinderbeiträge für die ganze Zeit durch, in der Ihre Kinder über Sie versichert sind. Auch Kindertarife können mit Beitragsanpassungen steigen, und ein zweites oder drittes Kind verschiebt die Rechnung beim Höchstzuschuss deutlich. Wie Ihr eigener Beitrag im Vergleich zur GKV dasteht, prüfen Sie im GKV vs. PKV Beitragsvergleich.
Für Beamte gilt eine eigene Logik. Die Beihilfe des Bundes übernimmt für Kinder 80 Prozent der Krankheitskosten (§ 46 BBhV), die PKV sichert nur den Rest ab. Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es dort nicht, und die Länder haben eigene Beihilferegeln. Diesen Fall bildet der Rechner bewusst nicht ab.
Wenn Ihre Kinder in der GKV besser aufgehoben sind, sage ich Ihnen das offen. Mehr über meine Arbeitsweise lesen Sie auf meiner Über-mich-Seite.
Fragen und Antworten zur PKV für Kinder
In aller Regel zahlen Sie dafür nichts. Kinder sind in der privaten Pflegepflichtversicherung beitragsfrei mitversichert, solange sie die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 25 SGB XI erfüllen (§ 110 Abs. 1 SGB XI). Sie zahlen also nur den Beitrag zur Krankenversicherung des Kindes.
Ja, der Anteil für die Basisabsicherung zählt zu Ihren Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, solange Sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Den steuerfreien Zuschuss Ihres Arbeitgebers rechnen Sie dabei heraus, absetzen können Sie nur, was Sie selbst tragen.
Nein, § 10 Abs. 3 SGB V betrifft nur Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Sind Sie nicht verheiratet und ist der andere Elternteil gesetzlich versichert, können Ihre Kinder dort beitragsfrei familienversichert werden, auch wenn Sie deutlich mehr verdienen.
In der Regel bekommt ihn der Elternteil mit dem höheren Einkommen. Der Zuschuss setzt voraus, dass die Kinder bei gesetzlicher Versicherung über Sie familienversichert wären, und das trifft auf den besser verdienenden Elternteil zu. Achten Sie darauf, dass dieser Elternteil die Kinderbeiträge zahlt, und reichen Sie die Bescheinigung des Versicherers bei seinem Arbeitgeber ein.
Das hängt vom Tarif und vom Selbstbehalt ab, einen festen Betrag gibt es nicht. Ich rate dazu, beim Kind keinen hohen Selbstbehalt zu wählen, weil Kinder häufig zum Arzt müssen und der Selbstbehalt dann schnell verbraucht ist. Ich vergleiche für Sie Kindertarife mehrerer Versicherer, den Wert aus dem Angebot tragen Sie dann hier ein.
