So nutzen Sie den Rechner
Tragen Sie Ihr Bruttoeinkommen im Monat ein und danach den Zusatzbeitrag Ihrer jetzigen Kasse. Ins dritte Feld kommt der Satz der Kasse, die Sie sich als Alternative ansehen. Wählen Sie dann, ob Sie angestellt oder als Selbstständiger freiwillig versichert sind, und stellen Sie das Jahr ein.
Oben sehen Sie, was Ihnen der Wechsel im Monat bringt, darunter den Unterschied auf das Jahr gerechnet. Die beiden Balken zeigen Ihren Anteil am Zusatzbeitrag bei beiden Kassen. Ist die Vergleichskasse teurer, weist der Rechner die Mehrkosten aus. Den allgemeinen Beitragssatz und die Pflegeversicherung lässt der Rechner weg, weil beide bei jeder Kasse gleich hoch sind.
So berechnet sich Ihr Zusatzbeitrag
Ihr Kassenbeitrag besteht aus zwei Teilen. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % gilt bei allen Kassen (§ 241 SGB V). Den Zusatzbeitrag legt jede Kasse in ihrer Satzung selbst fest, je nachdem, wie gut sie mit dem Geld aus dem Gesundheitsfonds auskommt (§ 242 SGB V). Beim Preis unterscheiden sich die Kassen also allein über diesen Satz.
Als Angestellter tragen Sie den Zusatzbeitrag zur Hälfte, Ihr Arbeitgeber übernimmt den Rest (§ 249 SGB V). Ein Unterschied von einem Prozentpunkt kostet Sie damit einen halben Prozentpunkt Ihres Gehalts. Bei 6.000 € brutto sind das 30 € im Monat oder 360 € im Jahr. Als freiwillig versicherter Selbstständiger zahlen Sie den Zusatzbeitrag allein (§ 250 Abs. 2 SGB V) und sparen bei einem Wechsel doppelt so viel. Gerechnet wird bei Ihnen mit mindestens einem Drittel der Bezugsgröße, im Jahr 2027 also mit 1.376,67 € im Monat (§ 240 Abs. 4 SGB V).
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag in den Jahren 2026 und 2027
Jedes Jahr im Herbst schätzt der GKV-Schätzerkreis die Einnahmen und Ausgaben der Kassen für das Folgejahr. Auf dieser Basis legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitrag fest und gibt ihn bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt (§ 242a SGB V). Für 2026 beträgt er 2,9 %, nach 2,5 % im Jahr 2025.
Für 2027 kommt der Schätzerkreis nach seiner Sitzung im Oktober 2026 erneut auf 2,9 %. Die amtliche Festlegung durch das Ministerium steht noch aus, der Rechner setzt den Wert deshalb als Annahme an. Für Sie dient der Durchschnitt deshalb nur als Orientierung, was Sie zahlen, bestimmt Ihre Kasse. Laut Liste des GKV-Spitzenverbands lagen im Oktober 2026 von 91 Kassen mit Zusatzbeitrag 71 über dem Durchschnitt von 2,9 %.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist ein Rechenwert des Bundesministeriums für Gesundheit. Er zeigt, welcher Zusatzbeitrag im Schnitt nötig ist, um die erwarteten Ausgaben aller Kassen zu decken. Ihre Kasse darf darüber oder darunter liegen.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag der GKV
Amtlicher Durchschnittssatz in Prozent, Entwicklung 2023 bis 2027
Laut Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 242a SGB V im Bundesanzeiger und Übersicht des GKV-Spitzenverbands. Wert für 2027 laut Prognose des GKV-Schätzerkreises vom Oktober 2026, amtliche Festlegung bis 1. November 2026 ausstehend.

Zusatzbeiträge der Kassen reichen von 2,18 % bis 4,39 %
Der GKV-Spitzenverband muss eine laufend aktualisierte Übersicht aller Zusatzbeiträge veröffentlichen (§ 242 Abs. 5 SGB V). Im Oktober 2026 verlangt die günstigste geöffnete Kasse 2,18 %, die teuerste 4,39 %. Bei den bundesweit geöffneten Kassen beginnt die Spanne bei 2,50 %. Manche günstige Betriebskrankenkasse nimmt nur Mitarbeiter ihres Trägerunternehmens auf, andere sind nur in einzelnen Bundesländern wählbar.
Was die Spanne in Euro bedeutet, zeigt ein Beispiel. Verdienen Sie als Angestellter im Jahr 2027 mindestens 6.375 € im Monat, zahlen Sie bei 4,39 % einen Zusatzbeitrag von 139,93 € und bei 2,18 % von 69,49 €. Der Unterschied liegt bei 70,44 € im Monat, das sind rund 845 € im Jahr. Ihr Arbeitgeber spart denselben Betrag.
Wechseln Sie trotzdem mit Bedacht. Den Großteil der Leistungen schreibt das Gesetz allen Kassen gleich vor, Unterschiede gibt es beim Service und bei freiwilligen Extras wie Bonusprogrammen. Brauchen Sie bestimmte Zusatzleistungen, prüfen Sie diese vor dem Wechsel.
Sonderkündigungsrecht bei jeder Erhöhung des Zusatzbeitrags
Erhöht Ihre Kasse ihren Zusatzbeitrag, dürfen Sie wechseln, auch wenn Sie noch keine zwölf Monate Mitglied sind (§ 175 Abs. 4 SGB V). Die Kündigung müssen Sie bis zum Ende des Monats erklären, ab dem der höhere Satz gilt. Steigt der Beitrag zum 1. Januar 2027, haben Sie also bis zum 31. Januar Zeit.
Eine eigene Kündigung brauchen Sie dafür nicht. Sie werden Mitglied der neuen Kasse, und die meldet den Wechsel elektronisch an Ihre bisherige Kasse. Es gilt die normale Frist bis zum Ende des übernächsten Monats. Im Beispiel endet Ihre alte Mitgliedschaft am 31. März, ab dem 1. April sind Sie bei der neuen Kasse versichert. Bis dahin zahlen Sie den höheren Satz.
Seit dem 30. Juli 2026 müssen die Kassen Sie über eine Erhöhung nicht mehr per Brief informieren, diese Pflicht hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gestrichen. Ihr Kündigungsrecht bleibt bestehen. Schauen Sie deshalb selbst nach, am besten zum Jahreswechsel und immer dann, wenn Sie von einer Erhöhung hören.

„Den Zusatzbeitrag prüfen die wenigsten, dabei kostet ein Wechsel Sie zehn Minuten und bringt Gutverdienern schnell einige hundert Euro im Jahr.“
Als Gutverdiener sollten Sie auch die PKV durchrechnen
Ein Kassenwechsel spart Ihnen bares Geld, am Prinzip der GKV ändert er aber nichts. Ihr Beitrag steigt mit jeder Anhebung der Bemessungsgrenze. Im Jahr 2027 zahlen Sie als Angestellter mit Kind bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag bis zu 672,56 € im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung. Ihren eigenen Betrag zeigt der GKV-Beitragsrechner.
Liegt Ihr Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze, im Jahr 2027 voraussichtlich 84.150 € im Jahr, können Sie in die PKV wechseln. Das ist eine Entscheidung für Jahrzehnte, bei der Leistung und der Beitrag im Alter zählen. Wenn die GKV für Sie besser passt, sage ich Ihnen das offen. Mehr über meine Arbeitsweise lesen Sie auf meiner Über-mich-Seite.
Fragen und Antworten zum Zusatzbeitrag
Die gesetzlichen Grundleistungen sind bei allen Kassen gleich, Ihre Behandlung beim Arzt geht nach dem Wechsel weiter. Unterschiede gibt es bei freiwilligen Extras wie Bonusprogrammen oder Zuschüssen zur Zahnreinigung. Laufende Genehmigungen, etwa für eine Reha oder ein Hilfsmittel, sprechen Sie am besten vor dem Wechsel mit der neuen Kasse ab.
Ja, Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die gewählte Kasse unverzüglich nennen (§ 175 Abs. 3 SGB V). Er meldet Sie dort an, und die neue Kasse bestätigt die Mitgliedschaft elektronisch. Den neuen Zusatzbeitrag rechnet Ihr Arbeitgeber ab dem Wechseltermin in Ihre Gehaltsabrechnung ein.
Bei den meisten Wahltarifen ja. Ausnahme ist der Wahltarif Krankengeld, der Sie drei Jahre an die Kasse bindet, auch wenn der Zusatzbeitrag steigt (§ 53 Abs. 8 SGB V). Das betrifft vor allem Selbstständige, die sich so ein Krankengeld gesichert haben. Prüfen Sie Ihre Tarifbedingungen, bevor Sie den Wechsel anstoßen.
Rechnen Sie es am besten mit Ihren eigenen Zahlen durch. Als Angestellter mit 4.000 € brutto bringt Ihnen ein Unterschied von 0,3 Punkten nur 6 € im Monat. Als Selbstständiger an der Bemessungsgrenze sind es im Jahr 2027 schon 19,13 € im Monat. Bei kleinen Abständen lohnt sich der Wechsel vor allem dann, wenn Sie die neue Kasse auch beim Service überzeugt.
In der Regel binden Sie sich an die neue Kasse für mindestens zwölf Monate (§ 175 Abs. 4 SGB V). Erhöht auch die neue Kasse ihren Zusatzbeitrag, greift das Sonderkündigungsrecht erneut, und Sie dürfen früher gehen.
