So nutzen Sie den Rechner
Tragen Sie Ihr monatliches Bruttogehalt und den Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ein. Für die Pflegeversicherung fragt der Rechner nach Ihren Kindern unter 25 und danach, ob Sie kinderlos und mindestens 23 Jahre alt sind. Arbeiten Sie in Sachsen, stellen Sie den Schalter darunter auf Ja. Mit dem letzten Schalter wechseln Sie zwischen den Werten für 2026 und 2027.
Oben sehen Sie Ihren eigenen Anteil im Monat. Darunter teilt der Rechner diesen Betrag auf Kranken- und Pflegeversicherung auf und zeigt Ihnen, was Ihr Arbeitgeber dazulegt. Die Werte gelten für Angestellte mit regulärem Gehalt. Für Minijobs und den Übergangsbereich bis 2.000 € im Monat gelten Sonderregeln, die der Rechner bewusst ausklammert.
So berechnet sich Ihr GKV-Beitrag als Angestellter
In der gesetzlichen Kasse richtet sich Ihr Beitrag nach Ihrem Gehalt. Vorerkrankungen und Eintrittsalter spielen dort keine Rolle, das unterscheidet die GKV von der PKV. Gerechnet wird mit festen Prozentsätzen, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Jeder Euro darüber bleibt beitragsfrei.
Für die Krankenversicherung gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % (§ 241 SGB V), dazu kommt der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse. Beides teilen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber zur Hälfte (§ 249 SGB V). Bei einem Zusatzbeitrag von 2,9 % zahlen Sie also 8,75 % Ihres Gehalts.
In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz 3,6 %, davon tragen Sie und Ihr Arbeitgeber je 1,8 %. Den Zuschlag für Kinderlose zahlen Sie allein. Umgekehrt kommen die Abschläge für mehrere Kinder nur Ihrem Anteil zugute.
Höchstbeitrag in den Jahren 2026 und 2027
Sobald Ihr Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, zahlen Sie den Höchstbeitrag. Im Jahr 2026 liegt die Grenze bei 5.812,50 € im Monat. Für 2027 hat das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 eine Grenze von 6.375 € beschlossen. Darin steckt neben der üblichen Anpassung an die Löhne eine zusätzliche Anhebung um 300 € im Monat aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.
Mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % ergeben sich für Arbeitnehmer mit einem Kind diese Höchstbeiträge im Monat.
- Im Jahr 2026 sind es 508,59 € zur Kranken- und 104,63 € zur Pflegeversicherung, zusammen 613,22 €
- Im Jahr 2027 sind es 557,81 € zur Kranken- und 114,75 € zur Pflegeversicherung, zusammen 672,56 €
Als Kinderloser ab 23 zahlen Sie im Jahr 2026 höchstens 648,09 €. Für 2027 kämen Sie mit dem geplanten Zuschlag von 0,9 Punkten auf 729,94 €. Ihr Arbeitgeber zahlt immer den Satz ohne Zuschlag und ohne Abschlag, im Jahr 2027 also bis zu 672,56 €. Verdienen Sie mindestens 6.375 € im Monat, steigt Ihr eigener Höchstbeitrag als Elternteil damit um rund 712 € im Jahr.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist das Monatsgehalt, bis zu dem die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge erhebt. Jeder Euro darüber bleibt beitragsfrei, deshalb zahlen alle Gutverdiener ab dieser Grenze denselben Höchstbeitrag.
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV
Monatliche Grenze für Kranken- und Pflegebeiträge, Entwicklung 2023 bis 2027
Sozialversicherungsrechengrößen der jeweiligen Jahre, die Jahresgrenze geteilt durch zwölf. Wert für 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026 inklusive zusätzlicher Anhebung um 300 €, Zustimmung des Bundesrats ausstehend. Laut Bundesregierung, Bundesministerium für Gesundheit und lohn-info.de.

Kinder senken Ihren Beitrag zur Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung zählt, ob Sie Kinder haben. Kinderlose zahlen ab dem Monat nach ihrem 23. Geburtstag einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Ihr Anteil steigt damit von 1,8 % auf 2,4 %, Ihr Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht (§ 58 SGB XI).
Für 2027 hat das Bundeskabinett mit dem Pflegeneuordnungsgesetz eine Anhebung auf 0,9 Punkte beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Der Rechner setzt den geplanten Wert für 2027 deshalb als Annahme an, ebenso die Anhebung der Pflege-Grenze auf 6.375 €.
Eltern mit mehreren Kindern zahlen weniger. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind sinkt Ihr Satz um 0,25 Punkte je Kind, solange das Kind jünger als 25 ist. Mit fünf Kindern unter 25 zahlen Sie nur noch 0,8 %. Als Angestellter weisen Sie Ihre Kinder dafür gegenüber Ihrem Arbeitgeber nach. Wird ein Kind 25, entfällt sein Abschlag. Den Kinderlosenzuschlag zahlen Sie als Elternteil trotzdem nie, auch wenn alle Kinder längst erwachsen sind.
Arbeitnehmer in Sachsen zahlen mehr für die Pflege
Sachsen hat bei Einführung der Pflegeversicherung den Buß- und Bettag als Feiertag behalten. Zum Ausgleich tragen Beschäftigte dort einen höheren Anteil (§ 58 Abs. 3 SGB XI). Von den 3,6 % entfallen 2,3 % auf Sie und 1,3 % auf Ihren Arbeitgeber. Als Kinderloser zahlen Sie im Jahr 2026 insgesamt 2,9 %, im Jahr 2027 mit dem geplanten Zuschlag 3,2 %.
Maßgeblich ist Ihr Beschäftigungsort, Ihr Wohnort spielt keine Rolle. Wohnen Sie in Leipzig und arbeiten in Halle, gilt die normale Aufteilung. Beim Beitrag zur Krankenversicherung ändert sich in Sachsen nichts.
Mit mehr als 84.150 € Jahresgehalt dürfen Sie in die PKV wechseln
Liegt Ihr Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze, also der Gehaltsgrenze für den Wechsel, können Sie sich als Angestellter privat versichern. Im Jahr 2026 liegt diese Grenze bei 77.400 € brutto im Jahr. Für 2027 hat das Kabinett 84.150 € beschlossen, das sind 7.012,50 € im Monat. Wer so viel verdient, zahlt in der GKV automatisch den Höchstbeitrag, und der wächst mit jeder Anhebung der Bemessungsgrenze.
Für die Frage, ob sich der Wechsel lohnt, zählt auch der Beitrag in 20 oder 30 Jahren. Die PKV ist eine Entscheidung für Jahrzehnte, deshalb gehört der Beitrag im Alter von Anfang an in die Rechnung. Wenn die GKV für Sie besser passt, sage ich Ihnen das. Den direkten Vergleich rechnen Sie mit dem GKV-PKV-Beitragsvergleich durch, ob Ihr Gehalt für den Wechsel reicht, zeigt Ihnen der Versicherungspflichtgrenze-Check.

„Den GKV-Höchstbeitrag von heute kennt fast jeder Geschäftsführer, dass er mit der Bemessungsgrenze jedes Jahr mitwächst, gehört aber in jeden ehrlichen Vergleich mit der PKV.“
Fragen und Antworten zum GKV-Beitrag
An der Höhe ändert sich nichts. Verdienen Sie mehr als die Versicherungspflichtgrenze und bleiben in der GKV, sind Sie freiwillig versichert und zahlen auf Ihr Gehalt den Höchstbeitrag. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen nach § 257 SGB V einen Zuschuss in Höhe des Anteils, den er bei einem Pflichtversicherten tragen würde. Unterm Strich bleibt Ihr Anteil gleich.
Ja, Einmalzahlungen sind beitragspflichtig. Für den Monat der Auszahlung rechnet Ihr Arbeitgeber mit einer anteiligen Jahresgrenze, Beiträge fallen also nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze auf das bisherige Jahr gerechnet an. Liegt Ihr laufendes Gehalt bereits über der Grenze, kostet Sie der Bonus in der GKV keinen Cent mehr.
Bis 603 € im Monat (im Jahr 2027 voraussichtlich 633 €) liegt ein Minijob vor, dann zahlen Sie keinen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung. Zwischen dieser Grenze und 2.000 € liegt der Übergangsbereich. Dort zahlen Sie einen reduzierten Anteil, der mit dem Gehalt schrittweise bis zum vollen Satz ansteigt. Der Rechner zeigt in diesem Bereich den regulären Anteil, Ihr tatsächlicher Beitrag liegt darunter.
Ja, wenn das Geld der Kasse nicht reicht, muss sie ihren Zusatzbeitrag auch während des Jahres anheben (§ 242 Abs. 2 SGB V). Sie haben dann ein Sonderkündigungsrecht und können in eine günstigere Kasse wechseln. Was Ihnen das bringt, rechnen Sie mit dem GKV-Zusatzbeitrag-Rechner aus.
Als freiwillig versicherter Selbstständiger zahlen Sie den Beitrag allein. Mit Anspruch auf Krankengeld gilt der allgemeine Satz von 14,6 %, ohne Krankengeld der ermäßigte Satz von 14,0 %, jeweils plus Zusatzbeitrag und Pflegebeitrag. Grundlage sind Ihre Einnahmen laut Steuerbescheid, mindestens aber 1.318,33 € im Monat im Jahr 2026 und 1.376,67 € im Jahr 2027. Ihren Beitrag rechnen Sie mit dem Rechner zur freiwilligen GKV-Versicherung aus.
