Freiwillig gesetzlich versichert: Wie hoch ist mein Beitrag?
Du verdienst über 77.400 Euro oder bist selbstständig? Dann kannst du zwischen GKV und PKV wählen. Viele entscheiden sich bewusst für die gesetzliche Kasse und werden dann freiwillig versichert.
Aber Achtung: Freiwillig versichert bedeutet nicht, dass du die gleichen Beiträge zahlst wie vorher. Du zahlst möglicherweise auf alle deine Einkünfte Beiträge. Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Dividenden – alles wird eingerechnet. Das kann richtig teuer werden.
Ich erkläre dir jetzt, wann du freiwillig versichert bist, was es kostet und worauf du achten musst.
Woher weiß ich, ob ich freiwillig oder pflichtversichert bin?
Viele wissen gar nicht genau, in welchem Status sie sich befinden.
Dabei macht das einen erheblichen Unterschied bei der Beitragsberechnung. Du wirst automatisch freiwillig versichert, wenn deine Pflichtversicherung endet. Das passiert in diesen Fällen:
- Als Angestellter über 77.400 Euro Jahresbrutto: Dein Einkommen muss die Jahresarbeitsentgeltgrenze dauerhaft überschreiten, sowohl im laufenden als auch im Folgejahr
- Als Selbstständiger: Du bist grundsätzlich nicht versicherungspflichtig und kannst dich freiwillig in der GKV versichern
- Als Beamter: Du hast die Wahl zwischen GKV und PKV, in der GKV bist du freiwillig versichert
- Als Student über 30 Jahre: Die günstige studentische Krankenversicherung endet mit 30, danach bist du freiwillig versichert
- Als Familienversicherter ohne Anspruch: Wenn du über 25 wirst, mehr als 565 Euro monatlich verdienst oder heiratest
- Nach Ende einer Auslandsversicherung: Wenn du aus dem Ausland zurückkehrst und keine neue Pflichtversicherung beginnt
Krankenkasse informiert dich rechtzeitig über den Statuswechsel
Die Krankenkasse schickt dir automatisch einen Brief, wenn deine Versicherungspflicht endet. In diesem Schreiben steht genau drin, ab wann du freiwillig versichert bist. Gleichzeitig informiert dich die Kasse über dein Austrittsrecht.
Du hast ab Zugang des Schreibens zwei Wochen Zeit, um aus der GKV auszutreten. Diese Frist ist wichtig, wenn du zur PKV wechseln möchtest. Versäumst du die Frist, bleibst du automatisch freiwillig in der GKV versichert. Das Austrittsrecht funktioniert nur mit Nachweis einer privaten Krankenversicherung.
Erst nach dauerhaftem Überschreiten der Grenze endet die Pflichtversicherung
Ein häufiger Irrtum betrifft Angestellte, die erstmals über die Jahresarbeitsentgeltgrenze kommen. Viele denken, sie sind sofort freiwillig versichert. Das stimmt nicht.
Du verdienst 2026 erstmals 80.000 Euro brutto im Jahr und überschreitest damit die Grenze von 77.400 Euro. Trotzdem bleibst du das gesamte Jahr 2026 pflichtversichert. Erst wenn dein Gehalt 2027 weiterhin über der Grenze liegt, wirst du ab dem 1. Januar 2027 freiwillig versichert.
Diese Regelung verhindert, dass du bei kurzfristigen Gehaltsschwankungen ständig zwischen Pflicht- und freiwilliger Versicherung hin und her wechselst.
Was kostet die freiwillige Krankenversicherung wirklich?
Die Kosten bewegen sich 2026 zwischen 274 Euro und 1.261 Euro monatlich. Diese riesige Spanne hängt von deinem Einkommen, deiner Situation und der gewählten Krankenkasse ab.
Dein Beitrag setzt sich aus drei Teilen zusammen. Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent, dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zwischen 2,18 und 4,39 Prozent, im Durchschnitt 2,9 Prozent. Die Pflegeversicherung liegt bei 3,6 Prozent, Kinderlose zahlen zusätzlich 0,6 Prozent.
| Allgemeiner Beitragssatz | 14,6% |
| Zusatzbeitrag (Durchschnitt) | 2,9% |
| Pflegeversicherung (mit Kindern) | 3,6% |
| Kinderlosenzuschlag | +0,6% |
| Gesamt durchschnittlich | 17,5% bzw. 18,1% |
Diese Prozentsätze werden auf dein Einkommen angewendet, aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich. Alles was du darüber verdienst, bleibt beitragsfrei.
Arbeitgeberzuschuss nur für Angestellte über der Grenze
Als freiwillig versicherter Angestellter über der Jahresarbeitsentgeltgrenze teilst du dir über den Arbeitgeberzuschuss den Beitrag mit deinem Arbeitgeber.
Dein Arbeitgeber zahlt die Hälfte deines tatsächlichen Beitrags, maximal aber 508,59 Euro für die Krankenversicherung und 104,63 Euro für die Pflegeversicherung. Zusammen sind das maximal 613,22 Euro monatlich.
Schau dir das folgende Beispiel einmal an: Du verdienst 85.000 Euro im Jahr und zahlst bei einer Kasse mit 2,9 Prozent Zusatzbeitrag etwa 1.017 Euro für die Krankenversicherung. Dein Arbeitgeber übernimmt davon 508,59 Euro, du zahlst selbst 508,41 Euro. Dazu kommt noch die Pflegeversicherung.
Als Selbstständiger bekommst du keinen Arbeitgeberzuschuss. Du zahlst den kompletten Beitrag allein. Das kann bei hohen Einkommen schnell über 1.200 Euro monatlich werden.
Wie hoch ist der Höchstbeitrag in der GKV für freiwillig versicherte?
Der Höchstbeitrag ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich. Verdienst du mehr, steigt dein Beitrag trotzdem nicht weiter. Das Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei.
Hier die konkreten Höchstbeiträge für verschiedene Situationen:
| Krankenversicherung monatlich | Pflegeversicherung monatlich | Gesamtbeitrag monatlich | |
|---|---|---|---|
| Freiwillig versichert mit Kindern | 1.017 € | 209 € | 1.226 € |
| Freiwillig versichert ohne Kinder | 1.017 € | 244 € | 1.261 € |
Bei höheren Zusatzbeiträgen einzelner Kassen kann der Höchstbeitrag auch über 1.300 Euro liegen. Die DAK mit 3,2 Prozent Zusatzbeitrag kommt auf 1.035 Euro Krankenversicherung, die KKH mit 3,78 Prozent auf 1.068 Euro.
Als Selbstständiger zahlst du diese Beträge komplett allein. Als Angestellter über der Grenze übernimmt dein Arbeitgeber maximal 613 Euro, du zahlst den Rest selbst.
Wie hoch ist der Mindestbeitrag in der GKV für freiwillig versicherte?
Selbst wenn du kein Einkommen hast oder sehr wenig verdienst, wird ein fiktives Mindesteinkommen von 1.318,33 Euro monatlich angesetzt. Diese Mindestbemessungsgrundlage entspricht einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße und ist 2026 um 70 Euro gestiegen.
Die konkreten Mindestbeiträge liegen bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent:
- Mit Kindern und ohne Krankengeld etwa 269 Euro monatlich
- Kinderlos und ohne Krankengeld etwa 277 Euro monatlich
- Mit Kindern und mit Krankengeld etwa 277 Euro monatlich
- Kinderlos und mit Krankengeld etwa 285 Euro monatlich
Der Mindestbeitrag gilt für alle freiwillig Versicherten ohne ausreichendes Einkommen, egal ob selbstständig, nicht erwerbstätig oder Rentner. Du kommst also nicht unter diese Beträge, selbst wenn du gar nichts verdienst.
Welche Einkünfte zählen bei freiwilliger Krankenversicherung?
Die Anrechnung von Einkünften unterscheidet sich massiv nach deiner Situation. Hier liegt der größte Unterschied zwischen freiwillig versicherten Angestellten und allen anderen.
Angestellte über der Grenze zahlen nur auf das Gehalt
Als freiwillig versicherter Angestellter über der Jahresarbeitsentgeltgrenze zahlst du Beiträge ausschließlich auf deinen Arbeitslohn. Das ist ein riesiger Vorteil. Alle weiteren Einkünfte wie Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Dividenden oder private Zusatzeinkünfte bleiben komplett beitragsfrei.
Du verdienst 85.000 Euro Jahresgehalt, hast zusätzlich 2.000 Euro Mieteinnahmen monatlich und 500 Euro Kapitalerträge im Monat. In der freiwilligen Krankenversicherung zahlst du nur auf deine 85.000 Euro Gehalt Beiträge. Die 30.000 Euro zusätzlichen Einkünfte im Jahr bleiben unberücksichtigt.
Selbstständige und Rentner zahlen auf alle Einkünfte
Für Selbstständige, freiwillig versicherte Rentner und nicht Erwerbstätige gilt ein anderes Prinzip. Die Krankenkasse berücksichtigt alle Einkünfte, die du zum Lebensunterhalt verwendest oder verwenden könntest. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich.
Diese Einkunftsarten sind beitragspflichtig:
- Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit wird voll verbeitragt
- Gesetzliche Renten zählen komplett
- Betriebsrenten und Versorgungsbezüge sind beitragspflichtig
- Mieteinnahmen nach Abzug der Werbungskosten werden eingerechnet
- Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden zählen voll
- Unterhaltszahlungen vom geschiedenen Partner sind beitragspflichtig
- BAföG wird teilweise angerechnet
Diese Einkunftsarten bleiben beitragsfrei:
- Mutterschaftsgeld zählt nicht
- Elterngeld bleibt beitragsfrei
- Wohngeld wird nicht angerechnet
- Kindergeld zählt nicht
- Minijobs bis 538 Euro bleiben außen vor
Ein Selbstständiger mit 3.000 Euro Gewinn monatlich, 1.500 Euro Mieteinnahmen und 500 Euro Kapitalerträgen zahlt auf insgesamt 5.000 Euro Beiträge. Das sind bei 17,5 Prozent etwa 875 Euro Krankenversicherung plus Pflegeversicherung.
Mieteinnahmen und Kapitalerträge können richtig teuer werden
Viele Selbstständige und Rentner unterschätzen, wie stark sich Mieteinnahmen und Kapitalerträge auf den Beitrag auswirken. Ein Beispiel zeigt dir die Größenordnung.
Beispiel: Du bist Rentner mit 2.000 Euro gesetzlicher Rente, 1.200 Euro Mieteinnahmen und 500 Euro Kapitalerträgen monatlich. Zusammen sind das 3.700 Euro beitragspflichtige Einnahmen. Bei 17,5 Prozent zahlst du etwa 648 Euro Krankenversicherung plus 133 Euro Pflegeversicherung. Gesamt 781 Euro monatlich.
In der Krankenversicherung der Rentner würdest du deutlich weniger zahlen, weil dort Mieteinnahmen und Kapitalerträge beitragsfrei bleiben. Deshalb ist es so wichtig, bereits während des Erwerbslebens auf ausreichende GKV-Versicherungszeiten zu achten.
Woher weiß die Krankenkasse, wie viel ich verdiene?
Die Krankenkasse erfährt von deinem Einkommen auf mehreren Wegen. Teils durch deine aktive Mitwirkung, teils durch automatische Meldungen. Freiwillig Versicherte unterliegen einer umfassenden Auskunfts- und Nachweispflicht.
Jährlicher Einkommensfragebogen landet bei dir im Briefkasten
Die Krankenkasse sendet dir einmal jährlich einen Fragebogen zur Prüfung deiner Einkommensverhältnisse. Diese Abfrage gilt für Selbstständige, Rentner und nicht Erwerbstätige. Nicht für freiwillig versicherte Angestellte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Du musst in jedem Fall antworten, auch wenn sich nichts geändert hat, noch kein aktueller Einkommensteuerbescheid vorliegt oder du bereits Unterlagen eingereicht hast. Bei Nichtbeantwortung berechnet die Krankenkasse automatisch den Höchstbeitrag von rund 1.260 Euro monatlich. Dieser bleibt so lange bestehen, bis du Nachweise vorlegst.
Einkommensteuerbescheid zeigt alle deine Einkünfte
Der Einkommensteuerbescheid ist das wichtigste Dokument für die Beitragsberechnung.
Er enthält alle Einkunftsarten in übersichtlicher Form. Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, Mieteinnahmen nach Abzug der Werbungskosten, Kapitalerträge inklusive Sparerpauschbetrag und weitere Einkünfte.
Du musst alle Seiten des Bescheids einreichen, umgehend nach Erhalt zusenden und spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres. Bei Verspätung setzt die Krankenkasse den Höchstbeitrag rückwirkend fest.
Für Selbstständige gilt eine Besonderheit. Bis zur Vorlage des endgültigen Einkommensteuerbescheids berechnet die Krankenkasse die Beiträge vorläufig auf Basis des letzten vorliegenden Bescheids.
Nach Einreichung des aktuellen Bescheids erfolgt eine rückwirkende Neuberechnung mit Nachzahlung oder Erstattung.
Elektronischer Datenabruf beim Finanzamt läuft automatisch
Seit 2020 können Krankenkassen über ein elektronisches Abrufverfahren direkt beim Finanzamt auf deine Einkommensdaten zugreifen. Sie benötigen dazu nur deine Steuer-ID. Dieser Zugriff ist rechtssicher und erfordert keine gesonderte Einwilligung.
Die Krankenkasse erhält dabei Zugang zu Kapitalerträgen, Gewinnen aus selbstständiger Tätigkeit und allen anderen Einkunftsarten aus deiner Steuererklärung. Dieser Abruf erfolgt meist bei begründeten Zweifeln an deinen Angaben oder wenn du keine Nachweise vorlegst.
Gesetzliche Renten und Betriebsrenten werden automatisch gemeldet
Bestimmte Einnahmen werden automatisch an die Krankenkasse gemeldet, ohne dein Zutun. Gesetzliche Renten meldet der Rentenversicherungsträger direkt. Betriebsrenten und Versorgungsbezüge meldet die Zahlstelle direkt. Versicherungsauszahlungen aus betrieblicher Altersvorsorge melden die Versicherer.
Private Bankerträge werden nicht automatisch gemeldet, erscheinen aber im Einkommensteuerbescheid. Mieteinnahmen erfährt die Krankenkasse nur über deine Meldung oder den Steuerbescheid. Private Kapitalerträge laufen ebenfalls nur über deine Meldung oder den Steuerbescheid.
Wann darf die Krankenkasse das Einkommen des Partners anrechnen?
Die Anrechnung von Partnereinkommen ist eine der umstrittensten Regelungen in der freiwilligen Krankenversicherung. Das Landessozialgericht Hessen hat 2023 entschieden, dass diese Praxis rechtmäßig ist.
Das Einkommen deines Ehe- oder Lebenspartners wird nur dann einbezogen, wenn alle folgenden Bedingungen gleichzeitig vorliegen:
- Dein Partner ist nicht gesetzlich krankenversichert, sondern privat oder beihilfeberechtigt
- Deine eigenen Einnahmen liegen unter 2.906,25 Euro monatlich (halbe Beitragsbemessungsgrenze)
- Deine eigenen Einnahmen sind geringer als die deines Partners
- Ihr lebt nicht dauernd getrennt
- Deine Krankenkasse hat diese Regelung in ihrer Satzung verankert
Keine Anrechnung erfolgt, wenn deine eigenen Einnahmen mindestens 2.906,25 Euro betragen, deine eigenen Einnahmen mindestens so hoch sind wie die deines Partners, ihr dauernd getrennt lebt oder beide Partner GKV-versichert sind.
Wie berechnet sich dein Beitrag bei Anrechnung des Einkommens von deinem Partner?
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
- Zuerst wird das Familieneinkommen berechnet aus deinem Einkommen plus Partnereinkommen.
- Dann wird das halbe Familieneinkommen ermittelt.
- Schließlich wird die beitragspflichtige Einnahme festgelegt als Minimum aus halbem Familieneinkommen oder halber Beitragsbemessungsgrenze.
Damit das Ganze noch klarer wird, hier einmal ein Beispiel: Du hast ein eigenes Einkommen von 1.000 Euro monatlich. Dein privat versicherter Partner verdient 2.814 Euro.
| Eigenes Einkommen | 1.000 € |
| Partnereinkommen | 2.814 € |
| Familieneinkommen | 3.814 € |
| Halbes Familieneinkommen | 1.907 € |
| Halbe BBG (Vergleichswert) | 2.906,25 € |
| Beitragspflichtige Einnahme | 1.907 € |
Auf diese 1.907 Euro werden die regulären Beitragssätze angewendet. Bei 16,9 Prozent ohne Krankengeld sind das etwa 322 Euro Krankenversicherung plus 80 Euro Pflegeversicherung. Gesamt 402 Euro monatlich.
Ohne Partnereinkommen-Anrechnung würdest du nur auf 1.000 Euro Beiträge zahlen, etwa 210 Euro monatlich. Die Differenz beträgt somit 192 Euro monatlich oder 2.304 Euro jährlich.
Wie wird der Krankenkassenbeitrag für Selbständige berechnet?
Für Selbstständige erfolgt die Beitragsberechnung nach einem zweistufigen Verfahren.
Zunächst wird der Beitrag vorläufig festgesetzt, später erfolgt eine endgültige, rückwirkende Berechnung. Dieses System führt regelmäßig zu Nachzahlungen oder Erstattungen.
Vorläufige Beitragsfestsetzung basiert auf letztem Steuerbescheid
Die Krankenkasse berechnet deine monatlichen Beiträge zunächst vorläufig auf Grundlage des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheids. Diese vorläufige Festsetzung gilt ab dem Monat nach Ausfertigung des Steuerbescheids.
Bei Existenzgründern ohne vorliegenden Einkommensteuerbescheid musst du dein voraussichtliches Einkommen schätzen. Die Krankenkasse setzt die Beiträge dann auf Basis dieser Schätzung vorläufig fest. Eine zu niedrige Schätzung führt später zu erheblichen Nachzahlungen, eine zu hohe Schätzung bindet unnötig Liquidität.
Beispiel: Ein Selbstständiger gründet im Januar 2026 sein Unternehmen und schätzt seinen monatlichen Gewinn auf 3.000 Euro. Die Krankenkasse berechnet vorläufig etwa 534 Euro Krankenversicherung und 108 Euro Pflegeversicherung. Gesamt 642 Euro monatlich. Diese Beiträge zahlt er, bis sein erster Einkommensteuerbescheid vorliegt.
Endgültige Berechnung erfolgt rückwirkend nach Steuerbescheid
Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das jeweilige Kalenderjahr berechnet die Krankenkasse die Beiträge endgültig und rückwirkend. Dabei werden die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde gelegt. Das führt zu einer Nachforderung oder Erstattung der Differenz.
Du musst deinen Einkommensteuerbescheid innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres einreichen. Versäumst du diese Frist, setzt die Krankenkasse rückwirkend den Höchstbeitrag an. Eine Neuberechnung ist dann nur noch möglich, wenn du den Bescheid innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Höchstbeitrag-Bescheids nachreichst.
Im Beispiel von oben liegt im Mai 2027 der Einkommensteuerbescheid für 2026 vor. Der tatsächliche Gewinn betrug 42.000 Euro im Jahr statt geschätzter 36.000 Euro. Das sind 3.500 Euro monatlich statt 3.000 Euro. Die Differenz zwischen vorläufig gezahlten und endgültig geschuldeten Beiträgen beträgt etwa 1.284 Euro Nachzahlung für das gesamte Jahr 2026.
Gewinnermittlung erfolgt nach Einkommensteuerrecht
Als Bemessungsgrundlage dient der steuerrechtliche Gewinn, nicht der Umsatz. Der Gewinn berechnet sich aus Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Deine eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können dabei nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Abziehbare Betriebsausgaben sind Personalkosten, Abschreibungen, Aufwendungen für Betriebsräume, Beiträge zu Berufsverbänden, Büromaterial, Software, Fahrtkosten und Versicherungen außer deiner eigenen Kranken- und Pflegeversicherung.
Wann tritt die freiwillige Krankenversicherung ein?
Die freiwillige Krankenversicherung beginnt automatisch, sobald deine Versicherungspflicht endet und sich keine neue Pflichtversicherung direkt anschließt. Das Gesetz nennt das obligatorische Anschlussversicherung und soll sicherstellen, dass du lückenlos versichert bleibst.
Du bleibst dabei automatisch bei deiner bisherigen Krankenkasse. Die Kasse wechselt nicht, nur dein Status ändert sich von pflichtversichert zu freiwillig versichert. Das passiert ohne dein Zutun.
Beispiele:
- Dauerhaftes Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze: Dein Einkommen liegt sowohl im laufenden Jahr als auch im kommenden Jahr über 77.400 Euro. Deine Versicherungspflicht endet zum 31. Dezember und ab dem 1. Januar bist du automatisch freiwillig versichert.
- Arbeitgeberwechsel mit höherem Gehalt: Du wechselst den Arbeitgeber und dein neues Gehalt liegt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ab dem ersten Tag der neuen Beschäftigung bist du freiwillig krankenversichert, nicht erst ab dem nächsten Jahr.
In beiden Fällen bleibst du automatisch bei deiner Krankenkasse. Du musst nichts tun, die Kasse meldet sich bei dir und informiert dich über den Statuswechsel und dein Austrittsrecht.





