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Tipps und Tricks 6 Minuten

# Arbeitgeberzuschuss zur PKV: Das zahlt dein Arbeitgeber

31. März 2025 -  **Marcus Knispel**

Wenn du angestellt bist, gut verdienst und in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert bist, dann kann dir dein Arbeitgeber ordentlich unter die Arme greifen.

Und zwar mit einem Zuschuss, der jeden Monat bares Geld spart. Für viele ist das der entscheidende Faktor, warum sich ein Wechsel in die PKV überhaupt lohnt. Der **Arbeitgeberzuschuss zur PKV** funktioniert nach dem paritätischen Prinzip – wie bei gesetzlich Versicherten: 50 % übernimmt der Arbeitgeber, die andere Hälfte du.

In der PKV ist das Ganze gedeckelt.

Im Jahr 2025 liegt der **maximale Arbeitgeberzuschuss** bei **471,32 € für die Krankenversicherung** und **bis zu 99,23 € für die private Pflegeversicherung** . Voraussetzung dafür ist, dass du über der [Versicherungspflichtgrenze](https://pkv-wp.carlosarad.de/versicherungspflichtgrenze-2025/) verdienst – also mehr als **73.800 € brutto im Jahr** .

Liegst du darunter, musst du gesetzlich versichert bleiben – und bekommst natürlich auch keinen Zuschuss zur PKV.

## Wie wird der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung berechnet?

Die Berechnung ist gesetzlich geregelt – konkret über [§ 257 Abs. 2a SGB V.](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__257.html) Arbeitgeber müssen den Zuschuss leisten, wenn du krankenversicherungsfrei bist, also wenn dein Einkommen die Grenze reißt. Der Zuschuss orientiert sich an dem, was dein Arbeitgeber bei einer GKV-Mitgliedschaft zahlen müsste.

Das bedeutet konkret:

- [Beitragsbemessungsgrenze](https://pkv-wp.carlosarad.de/beitragsbemessungsgrenze-2025-kv/): 5.512,50 €

- Gesamtbeitragssatz (GKV 14,6 % + Zusatzbeitrag 2,5 %): 17,1 %
- Davon 50 % Arbeitgeberanteil: 8,55 %

**→ 5.512,50 € × 8,55 % = 471,32 € Zuschuss zur PKV**

#### Wie hoch ist der Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung?

Wer in der PKV ist, braucht automatisch auch eine private Pflegepflichtversicherung. Die Leistungen sind identisch mit der gesetzlichen Pflegeversicherung – aber eben privat organisiert.

Auch dafür bekommst du einen Zuschuss vom Arbeitgeber – genau wie bei der Krankenversicherung: **1,8 % vom Bruttolohn** , unabhängig davon, ob du Kinder hast oder nicht. Grundlage dafür ist [§ 61 SGB XI.](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__61.html)

Der Zuschuss ist gedeckelt. Für 2025 liegt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze bei 5.512,50 €. **1,8 % von 5.512,50 € = 99,23 €** – das ist der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung im Jahr 2025.

Wenn du in Sachsen arbeitest, gibt’s wegen besonderer Regelungen beim Beitragssatz zur Pflegeversicherung etwas weniger – dort liegt der Maximalzuschuss bei **71,66 €** .

## Bedigungen: Wer bekommt den Arbeitgeberzuschuss?

Ganz klar: Nur Angestellte, die mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegen. Und nur dann, wenn sie wirklich privat versichert sind. Wer freiwillig in der GKV bleibt, kriegt natürlich den GKV-Zuschuss – aber eben nicht zur PKV.

Was du brauchst:

- eine **PKV-Police** , die den Mindestleistungen der GKV entspricht
- eine **Bescheinigung** deines Versicherers, dass das der Fall ist
- die **Bestätigung** , dass du versicherungsfrei bist

Wichtig: Auch Familienangehörige können unter Umständen vom Zuschuss profitieren – aber nur, wenn sie bei gleichem Status gesetzlich familienversichert wären. Und nur dann, wenn dein Zuschuss noch nicht ausgeschöpft ist.

Beispiel: Dein [Beitrag zur PKV](https://pkv-wp.carlosarad.de/private-krankenversicherung-kosten/) beträgt 400 €, dein Arbeitgeber zahlt 200 €. Wenn noch „Luft“ bis zum Maximalzuschuss von 471,32 € ist, kann dein Arbeitgeber den Rest für dein Kind oder deinen Ehepartner verwenden – **vorausgesetzt, diese sind ebenfalls privat versichert** und haben kein eigenes Einkommen über 535 € (556 € bei Minijob).

## So beantragst du den Zuschuss für die PKV von deinem Arbeitgeber

Der Prozess ist simpel – wenn du alles vorliegen hast. Dein Versicherer stellt dir eine Bescheinigung aus, die du deinem Arbeitgeber gibst.

Darin steht:

- wie hoch dein Monatsbeitrag ist
- welche Personen mitversichert sind
- dass die Versicherung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt

Diese Bescheinigung ist **bis zu drei Jahre** gültig – es sei denn, es ändert sich was an Beitrag oder Leistungsumfang. Dann musst du eine neue einreichen.

Noch wichtig zu wissen: Dein Arbeitgeber zahlt **nur dann** einen Zuschuss, wenn du eine **vollwertige private Krankenversicherung** hast. Also einen richtigen Krankenvolltarif. Für eine **Zusatzversicherung** – z. B. Zahnzusatz, stationäre Wahlleistungen oder ambulante Ergänzung – gibt’s **keinen Cent** dazu. Das ist komplett deine Sache und wird vom Arbeitgeber **nicht** bezuschusst.

### Ausschluss vom Arbeitgeberzuschuss

Es gibt ein paar Situationen, in denen du **keinen** Arbeitgeberzuschuss bekommst – obwohl du eigentlich anspruchsberechtigt wärst:

- **Elternzeit** : In der Zeit zahlst du deinen PKV-Beitrag komplett selbst
- **Krankentagegeldbezug** : Zuschuss entfällt
- **Mutterschaftsgeld oder Elterngeld** : ebenfalls kein Zuschuss
- **Kurzarbeit** : Zuschuss fällt weg, wenn du keine beitragspflichtige Vergütung bekommst

Das gilt auch dann, wenn dein Arbeitsvertrag weiterläuft, du aber wegen Elternzeit nicht arbeitest. In dem Fall zahlst du deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung komplett selbst.

Rechtsgrundlage: § 257 Abs. 2 SGB V. Kurz gesagt: Kein Gehalt = kein Zuschuss.

Bei mehreren Jobs wird der Zuschuss **aufgeteilt** – und zwar nach dem Verhältnis deiner Bruttolöhne. Der Maximalbetrag von 471,32 € bleibt bestehen. Teilzeitkräfte bekommen einen anteiligen Zuschuss – abhängig vom Gehalt, nicht vom PKV-Beitrag.

Bist du selbstständig? Dann gibt’s **keinen** Arbeitgeberzuschuss – logisch, du bist dein eigener Chef. Du trägst deine Beiträge also **komplett selbst** . Es gibt aber Ausnahmen: Wenn du über die **Künstlersozialkasse (KSK)** versichert bist, springt der Staat ein – die KSK übernimmt dann den Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung.

## Ist der Arbeitgeberzuschuss steuerfrei?

Ja – der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur PKV ist **komplett steuerfrei** .

Das zählt als steuerfreier Arbeitslohn und reduziert somit deine tatsächlichen Kosten nochmal deutlich. Aber Achtung: Wenn dein Arbeitgeber dir **freiwillig** mehr zahlt als gesetzlich vorgesehen, ist der **übersteigende Teil steuerpflichtig** . Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge gilt hier nicht – weil es sich um eine Geldleistung handelt.

Auch wichtig: **Zuschüsse zur Zusatzversicherung** (z. B. Zahnzusatz, Krankenhauszusatz) muss dein Arbeitgeber **nicht** leisten. Er kann aber eine Krankenzusatzversicherung im Rahmen einer **betrieblichen Krankenversicherung** anbieten. Immer mehr Arbeitgeber bieten solch eine Leistung ihren Mitarbeitenden an.

## Fazit: Arbeitgeberzuschuss in der PKV

Wenn du als Angestellter über der Versicherungspflichtgrenze verdienst und in die PKV wechselst, erhältst du wie in der GKV einen Arbeitgeberzuschuss. Und das steuerfrei. Dieser Zuschuss wird zusätzlich zu deinem Arbeitslohn ausgezahlt, denn die private Krankenversicherung bucht den Beitrag in voller Höhe von deinem Konto ab. Anders als in der GKV, wo der Arbeitgeber die Beiträge direkt an die gesetzliche Krankenkasse abführt.

Aber – wie immer – steckt der Teufel im Detail. Wer sich für die PKV entscheidet, muss die Voraussetzungen kennen, wissen, was wann wegfällt (Elternzeit, Krankheit etc.), und den Zuschuss richtig beantragen. Wer’s richtig macht, holt sich Monat für Monat einen Zuschuss vom Arbeitgeber – und spart zusätzlich durch die bessere Leistungsstruktur der PKV.

Wenn du nicht sicher bist, ob du den Zuschuss bekommst, ob dein Tarif förderfähig ist oder wie du ihn richtig beantragst: Lass dich beraten. Es geht hier nicht um Centbeträge, sondern oft um vierstellige Summen im Jahr. Und darum, dass du deine Krankenversicherung langfristig so aufstellst, dass sie zu dir – und zu deinem Job – passt. Vergiss nicht, deinem Arbeitgeber eine neue Beitragsbescheinigung auszuhändigen, wenn deine PKV die Prämie erhöht. Sonst verzichtest du im Zweifel auf einen höheren Arbeitgeberzuschuss.

## FAQ: Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung

### Muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zahlen?

Ja – **wenn du angestellt bist** und mit deinem Einkommen **über der Versicherungspflichtgrenze** liegst, **muss** dein Arbeitgeber dir einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zahlen. Gesetzlich geregelt ist das in § 257 SGB V. Der Zuschuss entspricht dem Anteil, den der Arbeitgeber auch bei einer gesetzlichen Krankenversicherung übernehmen würde – aktuell bis zu **471,32 € im Monat** (plus Pflegeversicherung).

### Wie berechnet man den Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung?

Die Berechnung ist simpel und folgt einer festen Formel:

**Beitragsbemessungsgrenze × Beitragssatz GKV × 0,5**

Für 2025:

**5.512,50 € × 17,1 % × 0,5 = 471,32 € (max. Zuschuss zur PKV)** Pflegeversicherung kommt separat dazu – bis zu **99,23 € monatlich** .

Wichtig: Der Arbeitgeber zahlt **höchstens 50 % deiner tatsächlichen PKV-Beiträge** – und nur bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze.

### Ist der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung steuerpflichtig?

**Nein** , der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist **steuerfrei** . Er zählt zum **steuerfreien Arbeitslohn** und senkt damit effektiv deine Krankenversicherungskosten. Nur wenn dein Arbeitgeber **freiwillig mehr zahlt als gesetzlich erlaubt** , wird der **übersteigende Teil steuerpflichtig** – dann läuft’s wie regulärer Lohn.

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Autor

### Marcus Knispel

Marcus Knispel ist seit über 25 Jahren in der Versicherungsbranche tätig und seit 2012 als ungebundener, nach § 34d GewO zugelassener Versicherungsmakler mit klarer Spezialisierung auf die private Krankenversicherung für Top-Verdiener, Unternehmer und Geschäftsführer aktiv. Er berät ausschließlich im Mandanteninteresse und unterstützt zusätzlich rund 100 Maklerkolleginnen und -kollegen bei komplexen PKV-Fragestellungen und der vollständigen Beratung ihrer Kunden.

Seine fachliche Grundlage bilden unter anderem Abschlüsse als Versicherungsfachmann (BWV) sowie als zertifizierter Fondsberater (EAFP) an der Europäischen Akademie für Finanzplanung, ergänzt um zahlreiche Spezialisierungen zu Tarifwechselrecht nach VVG § 204, Gesundheitsprüfung, Risikozuschlägen und Beitragsentlastung im Alter. Marcus bildet sich laufend über renommierte Branchenanbieter wie die Deutsche Makler Akademie weiter und verbindet so aktuelle PKV-Produktkenntnis mit langjähriger Praxiserfahrung aus der Beratung von Angestellten, Selbstständigen, Geschäftsführern und C-Level-Entscheidern.

Als Handelsmakler ist Marcus heute bei von Buddenbrock Concepts in Essen angebunden und steht für eine verständliche, transparente und zahlenbasierte PKV-Beratung, bei der Hochleistungstarife und eine stabile Beitragsentwicklung im Alter im Mittelpunkt stehen. In seinen Fachartikeln und Auftritten als PKV-Experte legt er großen Wert auf Aufklärung, klare Sprache und eine saubere Herleitung seiner Empfehlungen, damit Leser und Mandanten fundierte Entscheidungen zur privaten Krankenversicherung treffen können.

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